Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 1 StR 170/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 136a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 136a StPO bemerkt der Senat:
Die Rüge ist bereits unzulässig, weil der Revisionsführer nicht mitteilt, in welchem Verfahren der Angeklagte als Zeuge von der Staatsanwaltschaft Mannheim vernommen wurde. Vielmehr wird mit der gegebenen Begründung der Verfahrensrüge: "... ist der Angeklagte hingegen - trotz seiner Verfahrensstellung als Beschuldigter - als 'Zeuge' vernommen worden", sogar der Eindruck hervorgerufen, diese Vernehmung sei gerade in dem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren erfolgt, was aber nicht zutrifft (UA S. 53).
Die Rüge ist aber auch unbegründet. Auch wenn der die Ermittlungen führende Oberstaatsanwalt die Verfahrensstellung des Angeklagten deshalb falsch beurteilte, weil er zum damaligen Zeitpunkt den Zeugen K. für den Täter hielt, liegt hierin keine verbotene Vernehmungsmethode in der Form einer bewußten Täuschung oder Irreführung. Das Schwurgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der Angeklagte bewußt über seine damalige Verfahrensstellung getäuscht worden ist (vgl. auch BGH, Beschl. vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NPA § 136a StPO Bl. 55). Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.
Darüber hinaus beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf der Verwertung der Einlassung des Angeklagten in der beanstandeten Vernehmung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.