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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 1 StR 171/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 356a | |
StPO § 465 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 16. Mai 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht München II hat den Verurteilten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 tatmehrheitlichen Fällen in weiterer Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 16. Mai 2006 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 22. Mai 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers gemäß § 356a StPO die "Anhörungsrüge" erhoben, mit der der Verurteilte nicht nur die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, sondern auch die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Er trägt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2006 sei ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, weil die nicht näher begründete Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO den Rechtsschutz für den Revisionsführer leer laufen lasse. Er rügt auch, der Beschluss verhalte sich auch nicht dazu, dass er seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei, da das erstinstanzliche Verfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts und nicht vor dem tatsächlich zuständigen Gericht niederer Ordnung stattgefunden habe, das ihm zwei Tatsacheninstanzen gewährt hätte.
Die Rüge hat aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 2. Juni 2006 dargelegt hat, keinen Erfolg. Damit erledigt sich auch der Antrag der Verteidigung aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2006.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181).
Ende der Entscheidung
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