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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: 1 StR 171/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 265 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe der versuchten Nötigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Nach den zu Fall II 4 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen äußerte der Angeklagte gegenüber der Geschädigten, die er bei einem vorangegangenen Vorfall schwer mißhandelt hatte, daß "sie ja wisse, was passieren werde, wenn sie etwas bei der Polizei sage", womit er Bezug nahm auf eine frühere Äußerung, er werde sonst die Geschädigte umbringen und das Haus ihrer Eltern anzünden. Diese Feststellungen ergeben, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nur einen Versuch der dem Angeklagten vorgeworfenen Nötigung; denn die Strafkammer legt nicht dar, welchen Erfolg die von ihm ausgesprochene Drohung hatte, wenn sie auch strafschärfend anführt, die Geschädigte habe die Nötigungshandlung "sehr ernst" genommen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Ein Einfluß der zu weit gefaßten rechtlichen Bewertung auf den Strafausspruch kann unter den hier gegebenen Umständen ausgeschlossen werden.
Ende der Entscheidung
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