Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: 1 StR 171/99 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 171/99

vom

22. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.

Sie trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Bedrohung sowie wegen Nötigung, sämtlich begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sich als unzulässig erweist. Zu diesem Rechtsmittel hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Die Nebenklägerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO schon nicht erklärt, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt hier nicht, weil eine Beschwer im Schuldspruch nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Aus ihrer Gegenerklärung zur Revision des Angeklagten ergibt sich, daß es der Nebenklägerin um eine schärfere Bestrafung bis hin zur Verhängung von Sicherungsverwahrung geht, also um eine andere Rechtsfolge. Die Verfolgung eines solchen Ziels ist nach § 400 Abs. 1 StPO ohnehin unzulässig."

Soweit nunmehr mit Schriftsatz vom 20. April 1999 das Angriffsziel der Revision näher umschrieben wird, ist dies verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).

Ende der Entscheidung

Zurück