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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 1 StR 172/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 172/08

vom 17. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin Z. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin H. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 21. August 2007 (Bl. 270/271 der Gerichtsakte) Rechtsanwältin H. als Beistand bestellt. Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. vom 1. Dezember 1998] Beistand 3 m.w.N.).

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