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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 1 StR 172/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin Z. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin H. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 21. August 2007 (Bl. 270/271 der Gerichtsakte) Rechtsanwältin H. als Beistand bestellt. Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. vom 1. Dezember 1998] Beistand 3 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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