Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 1 StR 173/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 357 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Gebrauchs gefälschter Zahlungskarten
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Januar 2001 wird mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch soweit der Mitangeklagte P. betroffen ist - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen:
Im Falle b) 21 der Urteilsgründe wird die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzt.
2. Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt wird.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:
"Das Landgericht (hat) im Fall b) 21 (UA S. 11) - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt (UA S. 20), obwohl es einen minder schweren Fall angenommen hat (UA S. 18). Insoweit liegt ein offensichtliches Versehen vor. Da das Landgericht im Fall b) 5 bei nahezu identischer Schadenshöhe (dort: 45,39 Britische Pfund) wie auch in allen weiteren minder schweren Fällen jeweils Einzelstrafen von vier Monaten festgesetzt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzen. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe und der Summe der Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von vier Monaten im Fall b) 21 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte."
Dem folgt der Senat. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten P. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten, weil dem Landgericht ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen ist.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.