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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 1 StR 177/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. März 2005, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 1. Dezember 2004 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und seine beiden Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärungen wurden vorgelesen, übersetzt und genehmigt (SA Bd. II Bl. 711).
Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit beim Landgericht am 3. Dezember 2004 eingegangenem Schreiben "Einspruch" gegen das Urteil eingelegt. Mit Beschluß vom 2. März 2005, dem Angeklagten zugestellt am 7. März 2005, hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte - unabhängig von dem erklärten Rechtsmittelverzicht - die Form des § 345 Abs. 2 StPO nicht beachtet habe. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem am 8. März 2005 beim Landgericht eingegangenen "Einspruch", der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) auszulegen ist.
Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04 - und vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begründet wurde (§ 345 Abs. 2 StPO; vgl. BGH NStZ 1999, 526; 2000, 217; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2001 - 4 StR 149/01 - und vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04).
Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch sein Vortrag, er sei in der Hauptverhandlung infolge des Einflusses seiner Rechtsanwälte, welche ihm im Hinblick auf eine mildere Strafe zu einem falschen Geständnis geraten hätten, und der "dadurch ausgelösten Panik für die dann fortlaufende Verhandlung geistig nicht mehr aufnahmefähig gewesen" und habe unbewußt nur das nachgesprochen, was ihm die Anwälte vorgesagt hätten, ändert hieran nichts; denn weder sind der Strafkammer Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten erwachsen, noch sind aus dem eigenen Vortrag des Angeklagten Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine Drohung, Täuschung oder sonstige unzulässige Willensbeeinflussung hindeuten.
Ende der Entscheidung
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