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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 1 StR 178/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und unter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens vom 19. Mai 2005 bemerkt der Senat:
Die Verweisung der Sache an das Landgericht wegen des Verdachts eines versuchten Totschlags war nicht willkürlich, sondern angesichts des Sachverhalts, wonach auf den Kopf eines regungslos auf dem Gehsteig liegenden Mannes mit einem beschuhten Fuß eingetreten wurde, ausgesprochen naheliegend.
Auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.
Ende der Entscheidung
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