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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: 1 StR 179/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 179/03

vom

3. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 11. Dezember 2002, soweit es ihn betrifft, wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im Fall II. Nr. 22 der Urteilsgründe aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen freigesprochen wird.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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