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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 1 StR 180/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 3. Januar 2007 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte ist am 21. Dezember 2006 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 4. Mai 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und sein Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte mit am 2. Januar 2007 beim Landgericht eingegangenen Schreiben Rechtsmittel eingelegt, welches er offenbar irrtümlich als "Berufung" bezeichnet hat. Das Landgericht hat dieses als Revision zu wertende Rechtsmittel mit Beschluss vom 3. Januar 2007 verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 StPO) eingelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2007, eingegangen am 9. Januar 2007, hat der Angeklagte sich gegen diesen Beschluss des Landgerichts gewandt und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt.
Der statthafte und fristgerecht gestellte Antrag (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217).
Demgemäß obliegt es dem Bundesgerichtshof, die Revision zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, da der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Verzicht ist wirksam. Gründe für seine Unwirksamkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. An die Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH aaO m.w.N.) - weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.
Ende der Entscheidung
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