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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.1998
Aktenzeichen: 1 StR 180/98
Rechtsgebiete: StGB 1975, StGB F. 26.01.1998


Vorschriften:

StGB 1975 § 250 Abs. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b F. 26. Januar 1998
StGB 1975 § 250 Abs. 1 StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b F: 26. Januar 1998

Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen sind "Werkzeuge oder Mittel" i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b StGB in der Fassung des 6. StrRG.

BGH, Beschl. vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - LG Passau


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 180/98

vom

23. April 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1998 beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 26. November 1997 in den Strafaussprüchen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Nach den Feststellungen bedrohte bei beiden Überfällen (I 1. und 2. der Urteilsgründe) jeweils einer der beiden Täter die Bankangestellten mit einer "Pistole", weswegen die Wegnahme des Geldes geduldet wurde. "Die Waffen waren in beiden Fällen möglicherweise nicht echt, was die Opfer aber nicht erkannten".

Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in zwei Fällen, beim Angeklagten S. wegen einer weiteren Tat zusätzlich wegen Verabredung eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) führt jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche (§ 349 Abs. 4 StPO).

Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht hat das Landgericht die Angeklagten wegen Verwendung einer Scheinwaffe zutreffend aus § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) verurteilt und die Annahme minder schwerer Fälle abgelehnt. Nach neuem Recht erfüllt das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nF, der bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Das ist bei einer Gesetzesänderung nach dem tatrichterlichen Urteil vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGHSt 20, 77).

Das Landgericht hat keine Feststellungen dahin treffen können, daß die Angeklagten bei den Überfällen geladene oder auch nur ungeladene Schußwaffen verwendeten. Es kann sich daher bei den zur Tatausführung verwendeten "Pistolen" auch um Spielzeug- oder Pistolenattrappen gehandelt haben, Die Verwendung solcher Gegenstände erfüllt nicht den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, der bei einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gegenüber dem alten Recht nicht das mildere Gesetz ist (BGH, Beschl. vom 7. April 1998 - 1 StR 147/98). Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Bloße Spielzeugpistolen oder Pistolenattrappen, die der Täter dem Opfer als scheinbare Schußwaffe vorhält, sind keine Waffen und bei Verwendung als Drohmittel nicht geeignet, Leibes- oder Lebensgefahr zu begründen. Dabei kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob das auch dann gilt, wenn der Täter mit einer echten, aber ungeladenen Schußwaffe droht und diese dadurch "verwendet".

Die von den Angeklagten eingesetzten Scheinwaffen sind daher lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nF zu bewerten.

Diese Auslegung wird vom Wortlaut des Gesetzes getragen, aber auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"In dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997 (BT-Drucks. 13/9064 S. 18) ist hierzu ausgeführt, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b habe die Funktion eines Auffangtatbestandes. Erfaßt werden sollten unter anderem die sog. Scheinwaffen (z.B. eine Spielzeugpistole), die zur Überwindung von Widerstand eingesetzt werden sollen, ohne hierbei objektiv wenigstens Leibesgefahr zu begründen.

Auch die Entstehungsgeschichte des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. spricht für dieses Ergebnis. Ursprünglich sollte es nach dem Gesetzesentwurf nur bei Verwendung einer Schußwaffe - und bei weiteren hier nicht interessierenden Tatvarianten - bei der bisherigen Strafdrohung von mindestens 5 Jahren bleiben. Unter den Begriff der Schußwaffe wären - wie schon nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. - ungefährliche Scheinwaffen nicht zu subsumieren gewesen. Erst auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wurde der Begriff Schußwaffe durch die weiteren Begriffe 'Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug' ersetzt. Dies geschah aber nicht, um damit auch ungefährliche Scheinwaffen zu erfassen, sondern aus anderen im Bericht des Rechtsausschusses im einzelnen angeführten Gründen."

Die in den Fällen I. 1. und 2. verhängten Einzelstrafen können durch die Herabsetzung der Mindeststrafe beeinflußt sein, was zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen führen muß. Die Aufhebung ist auf die Einzelfreiheitsstrafe für die Tat I. 3. (Angeklagter S.) zu erstrecken. Zwar ist insoweit § 250 StGB nF nicht die mildere Vorschrift, da der Angeklagte und seine Mittäterin als Drohmittel eine geladene Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF verwenden wollten. Doch ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der für diese Tat verhängten Einzelstrafe von den beiden anderen Einzelstrafen beeinflußt ist.

Die den Strafausspruch betreffenden tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben.

Der neue Tatrichter wird beachten, daß es nicht der Sinn einer Urteilsbegründung sein kann, auf 35 Seiten im Wortlaut ein früheres Urteil über eine Diebstahlsserie abzudrucken. Hier genügt die Kennzeichnung der Taten in einem Satz.

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