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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 1 StR 181/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die (sofortige) Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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