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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: 1 StR 181/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 265 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, sämtlich begangen gegenüber dem Nebenkläger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten bei Einzelstrafen von vier sowie zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit des Geschädigten vermißt und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, was das Konkurrenzverhältnis angeht.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Geschädigten erheblich mißhandelt, um den Oralverkehr zu erzwingen (Fall II 1 der Urteilsgründe). Sodann forderte er den von ihm als "Sklaven" bezeichneten Geschädigten auf, mit ihm "bei Fuß" zum nächsten - mindestens 1000 m entfernt gelegenen - Tatort zu gehen. "Eingeschüchtert durch die vorangegangenen Gewalttätigkeiten des Angeklagten und aus Angst vor weiteren Schlägen" folgte der Geschädigte dem Angeklagten, worauf es zu mehreren Sexualhandlungen kam (Fall II 2 der Urteilsgründe). Danach hat der Angeklagte, ohne jemals sein Tatziel aufzugeben, in beiden Fällen dasselbe Tatmittel eingesetzt, indem er jeweils unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewaltanwendung oder Bedrohung handelte, so daß - da ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt - von tateinheitlichem Zusammentreffen auszugehen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 546 sowie Urt. vom 23. März 1999 - 1 StR 25/99).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser von der Verteidigung selbst erstrebten Änderung nicht entgegen.
Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben, da sich der Schuld- und Unrechtsgehalt des festgestellten Tatgeschehens nicht verändert hat und das Urteil ausdrücklich berücksichtigt, "daß beide Taten in derselben Nacht in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stattfanden".
Ende der Entscheidung
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