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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 1 StR 182/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 182/06

vom 17. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 6. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einzelstrafe von einem Jahr für die Tat Ziffer 18 entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zur Strafzumessung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Soweit die Jugendkammer für die Tat Ziffer 18 zwei Strafen festgesetzt hat, beruht dies erkennbar auf einem Versehen, das zwar die Aufhebung der Strafe von einem Jahr zur Folge hat, aber im Übrigen den Bestand des Urteils nicht gefährden kann. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dem Vergleich mit den Mitangeklagten und der gesonderten Benennung des Falls Ziffer 18 (vgl. UA S. 38), lässt sich entnehmen, dass diese Tat schwerer als alle anderen Taten geahndet werden sollte. Demnach ist die Strafe fehlerfrei mit einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Die für dieselbe Tat festgesetzte weitere Strafe von einem Jahr hat - ohne dass dies Auswirkungen auf die Gesamtstrafe hätte - zu entfallen."

Dem schließt sich der Senat an.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.



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