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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 1 StR 183/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 183/05

vom 2. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2005 wird

a) das Verfahren gegen ihn in dem Fall III. 2 der Urteilsgründe eingestellt,

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (Fall III. 2 der Urteilsgründe) hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozeßökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, wenngleich eine Vorgehensweise nach § 354 Abs. 1a StPO nähergelegen hätte.

Ende der Entscheidung

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