Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: 1 StR 183/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2005 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2005 wird
a) das Verfahren gegen ihn in dem Fall III. 2 der Urteilsgründe eingestellt,
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (Fall III. 2 der Urteilsgründe) hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozeßökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, wenngleich eine Vorgehensweise nach § 354 Abs. 1a StPO nähergelegen hätte.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.