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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 1 StR 184/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Dezember 2002 wird
a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 1. (2.) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das genannte Urteil im Schuldspruch I. 1. dahin abgeändert, daß der Angeklagte in drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit dem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten im Schuldspruch I. 1. in vier Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tateinheit mit dem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden.
Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. (2.) der Urteilsgründe wegen eines solchen Verbrechens verurteilt worden ist. Denn das Bestimmen zum Verkauf und das tateinheitliche Handeltreiben ist in diesem Fall mit dem Fall II. 1. (1.) im Sinne einer Bewertungseinheit verbunden, so daß eine einheitliche Tat vorliegt. Von einer Bewertungseinheit ist dann auszugehen, wenn der Täter eine Gesamtmenge eines Betäubungsmittels erwirbt, um es in einer Mehrzahl von Einzelakten zu verkaufen (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 18). Beide Teilmengen stammen nach den Urteilsfeststellungen aus der ersten Erwerbsmenge. Auch beabsichtigte der Angeklagte in allen Fällen von vornherein sich durch den Ankauf von Drogen und deren anschließende gewinnbringende Veräußerung eine dauerhafte Einkommensquelle zu erschließen.
Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt. Denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233; BGH, Beschluß vom 28. Januar 2003 - 4 StR 521/02).
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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