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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 1 StR 185/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 9. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aufgrund der regionalen Bezüge und der beruflichen Stellung der Angeklagten konnte das Landgericht ohne weitere Beweisaufnahme nach den getroffenen Feststellungen vom Irrtum der Bankbediensteten ausgehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20. März 2007 - 2 BvR 162/07).
Der Senat ist nicht gehindert, im Beschlusswege zu verfahren (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06).
Ende der Entscheidung
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