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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 1 StR 186/99
(2)
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 212 Abs. 1 | |
StGB § 212 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
21. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schomburg,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. September 1998 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig auf das Strafmaß beschränkt. Sie beanstandet, daß das Landgericht den zugrundegelegten Stafrahmen nicht mitgeteilt und trotz direkten Tötungsvorsatzes sowie der Nähe zu zwei Mordmerkmalen nicht erörtert habe, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliege. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.
Der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB mußte nicht mitgeteilt werden. Denn er lag nach ausdrücklicher Ablehnung eines minder schweren Falles sowie angesichts fehlender vertypter Strafmilderungsgründe auf der Hand.
Die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß die Schuld des Totschlägers ebenso schwer wiegt wie die eines Mörders und das im Zurückbleiben hinter den Mordmerkmalen liegende Minus durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen wird (vgl. Tröndle/Fischer, 49. Aufl. § 212 Rdn. 3 m.w.Nachw.; st. Rspr.). Es müssen also schulderhöhende Umstände hinzutreten, die besonderes Gewicht haben. Zwar kann das Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes im Einzelfall strafzumessungserhebliche Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5). Die hierfür erforderlichen Umstände waren hier aber ersichtlich nicht gegeben. Auch die Nähe zu einem gesetzlichen Mordmerkmal reicht als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (vgl. BGH NStZ 1993, 342). Das Landgericht hat sich gerade nicht von Heimtücke oder einem niedrigen Beweggrund überzeugen können. Es hat ohne Rechtsfehler das Strafmaß dem Gewicht der Tat entsprechend festgelegt und neben einer Reihe von Strafmilderungsgründen keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund gesehen. Damit lag die Annahme eines besonders schweren Falles fern und mußte deshalb nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert werden.
Ende der Entscheidung
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