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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: 1 StR 189/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 189/04

vom 16. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2003 wird verworfen; jedoch wird im Fall B. 11. der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführer ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die im Fall B. 11. der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstrafe war nachzuholen (vgl. BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafausspruch 10). In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat hierbei auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38 Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 331 Rdn. 3 m.w.N.). Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO Einzelstrafe, fehlende 2), weil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend dargelegt hat - Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sicher auszuschließen sind.



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