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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: 1 StR 189/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StGB § 52 Abs. 2
StGB § 356 Abs. 2
BGB § 952 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 189/99

vom

16. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Angeklagten H. und Dr. Ha. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September 1998 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betruges in 1671 Fällen und der Geldfälschung schuldig ist. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird in den Fällen II. C. 4. 56. sowie C. 5. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

b) Die Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 72 Fällen, des Betruges und des Bankrotts schuldig ist. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seiner Revision zu tragen.

4. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten P. wird im Fall II. D. 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und im Fall II. D. 5. der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue beschränkt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen dessen Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

b) Auf die Revision des Angeklagten P. wird das vorbezeichnete Urteil

- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen, der falschen Versicherung an Eides Statt sowie der Untreue schuldig ist,

- im Ausspruch über die in den Fällen II. D. 3. und 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, über die Gesamtstrafe und über die Anordnung des Berufsverbots aufgehoben.

c) Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

d) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten Dr. Ha. und P. haben Verfahrensrügen erhoben; diese sind teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet. Im übrigen stützen alle Angeklagten ihre Revision jeweils auf die Sachrüge.

I.

Soweit der Senat das Verfahren gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO beschränkt hat, tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die entsprechenden Schuld- oder Strafaussprüche nicht. Ergänzende Feststellungen erscheinen insofern zwar als möglich, wären aber nicht prozeßökonomisch.

Für die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Betrug im Fall II. C. 4. 56. der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, daß es sich möglicherweise um eine Doppelzählung des Falls II. C. 4. 9. handelt. Im Fall C. 5. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Bankrott) ist nicht überprüfbar, ob das Landgericht von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Nach den Feststellungen erscheint es insbesondere als möglich, daß sich lediglich auf einem der drei im Vermögensverzeichnis verschwiegenen Anderkonten Privatgeld des Angeklagten K. in Höhe von 1.211 DM befand und sich demzufolge das beiseite geschaffte Vermögen auf diese Summe beschränkte. Daß das Landgericht diesem Umstand bei der Strafzumessung entsprochen hätte, ist den dortigen Erwägungen nicht zu entnehmen.

Soweit der Angeklagte P. wegen Hehlerei an einem von den Angeklagten D. und H. zunächst betrügerisch erlangten Sparbrief verurteilt wurde (Fall II. D. 4.), lassen sich die - allerdings unklaren - Feststellungen des Landgerichts so verstehen, daß die Angeklagte H. die verbriefte Forderung unter Übergabe des Sparbriefs an diejenige Bank abgetreten hatte, von der der Angeklagte P. den Sparbrief im Anschluß erhielt. Wäre dies so, hätte die Bank gemäß § 952 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentum an dem Sparbrief (Rektapapier) erworben, so daß die durch den Betrug ursprünglich herbeigeführte rechtswidrige Vermögenslage nicht mehr bestünde und somit nicht aufrechterhalten werden könnte. Bei dieser Sachlage käme eine Hehlerei nicht mehr in Betracht.

Hinsichtlich der - in Tateinheit zur Untreue erfolgten - Verurteilung wegen Parteiverrats (Fall II. D. 5. der Urteilsgründe) ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, in welcher Weise der Angeklagte P. der Firma IAV gerade in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt durch Beistand gedient haben soll. Daß er mit dieser zum Nachteil seiner Mandantin, der Angeklagten H. , kollusiv zusammenwirkte, stellt noch keinen Parteiverrat dar. § 356 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn ein Anwalt nur objektiv im Interesse einer Partei handelt, ohne für diese selbst durch Besorgung von deren Geschäften tätig zu werden (vgl. BGH NStZ 1985, 74; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25 Aufl. § 356 Rdn. 16).

Der Senat hat die die Angeklagten K. und P. betreffenden Schuldsprüche den Verfahrensbeschränkungen entsprechend geändert.

II.

Auf die Sachrügen hat allein die Revision des Angeklagten P. zu Teilen des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

1. Revision des Angeklagten D.

a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in 1836 Fällen festgestellt:

aa) Der mittellose Angeklagte wickelte in großem Umfang Kapitalanlagegeschäfte ab. Dabei war es jedoch seit 1987 "zu keinem einzigen erfolgreichen Geschäft gekommen". Spätestens seit Anfang 1990 war dem Angeklagten klar, "daß die Rückzahlung der ... Anlagebeträge ... höchst unsicher war". Denn seit diesem Zeitpunkt mußte er neu eingehende Gelder verwenden, "um Zinsen und Rückzahlungen von gekündigten Anlageverträgen zu bedienen". Obwohl er wußte, daß er die versprochenen Deckungsgeschäfte nicht tätigen konnte, sagte er neuen Interessenten bei den Vertragsabschlüssen jeweils zu, ihm überlassene Gelder völlig risikolos und mit hohen Renditen anzulegen. Derart wurden seit 5. Januar 1990 bis 18. November 1994 insgesamt 1836 Verträge mit 1269 Anlegern über ein Gesamtvolumen von 193 Millionen DM abgeschlossen.

Dabei verwandte der Angeklagte im wesentlichen zwei Vertragsgestaltungen. Beim Anlagetyp 1 sollte der angelegte Betrag für jeden Anleger separat durch "Bankgarantie oder deutschen Banksparbrief" mit einer Laufzeit von zehn Jahren (angelehnt an die Laufzeit der Verträge) abgesichert werden. Tatsächlich wurden - sei es mit dem Geld des betroffenen Anlegers selbst, sei es mit von anderen Anlegern erlangten Beträgen - abgezinste Papiere als Sicherheiten erworben, deren Wert nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit dem Anlagebetrag entsprach. Dafür wurde durchschnittlich die Hälfte des in diesen Fällen angelegten Geldes verwendet (insgesamt 36 Millionen DM). Seit Mai 1992 sagte der Angeklagte zudem in 109 Fällen die Anlage eingezahlter Gelder bei erstrangigen Banken unter Ausschluß von Spekulations- und Risikogeschäften mit Renditen von bis zu 6 % pro Monat zu, ohne daß eine Absicherung der Beträge in irgendeiner Form vertraglich vorgesehen war oder tatsächlich erfolgte (Anlagetyp 2).

Abgesehen von dem Erwerb der Sicherheiten für Verträge des Anlagetyps 1 verbrauchte der Angeklagte die erlangten Beträge vor allem für Rück- und Zinszahlungen auf bereits bestehende Anlageverträge (101 Millionen DM), Provisionen für von ihm eingesetzte Vermittler und Agenten (10 Millionen DM), anfallende Kosten in der von ihm gegründeten Firmengruppe sowie für seinen eigenen Lebensunterhalt. Der Angeklagte K. erhielt in den Jahren 1992 bis 1994 für seine die Vertragsabschlüsse unterstützende Tätigkeit insgesamt etwa 568.000 DM. Die Angeklagte H. erwarb auf Veranlassung des Angeklagten Immobilien, "um eine entsprechende Sicherung für den Lebensabend zu erlangen". Zu diesem Zweck erhielt sie aus Kundengeldern insgesamt 22 Millionen DM als "Darlehen". Die auf Jahre gestundeten Zinsen wurden zu keiner Zeit bezahlt. Soweit die Immobilien fremdfinanziert waren, wurden ebenfalls mit Geldern der Anleger gekaufte Schuldverschreibungen als Sicherheiten hinterlegt.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision tragen diese Feststellungen den Schuld- und Strafausspruch. Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, das Landgericht habe verkannt, daß es beim Anlagetyp 1 vielfach zu einer Absicherung des Anlagekapitals gekommen sei.

Das Landgericht hat zunächst in dem Umstand, daß die Rückzahlungen der vereinbarten Anlagebeträge höchst unsicher und die Deckungsgeschäfte unmöglich waren, zutreffend eine Gefährdung des Vermögens der Anleger gesehen und jeweils einen entsprechenden Betrugsschaden bejaht (insgesamt 157 Millionen DM). Für diese Beurteilung ist auf den Vertragsschluß abzustellen und ein Wertvergleich der zu diesem Zeitpunkt vertraglich begründeten gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen. Die in einigen Fällen nachträglich erfolgte "Absicherung" des an den Angeklagten gezahlten Betrages durch den Kauf abgezinster Papiere ist daher insoweit nicht zu berücksichtigen. Deshalb ist es aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auch in den Fällen mit einem Vertragsende vor dem 1. März 1994 einen Betrug angenommen hat, in denen die Anlagebeträge im Rahmen eines Schneeballsystems letztlich vollständig zurückgezahlt wurden (vgl. BGH wistra 1995, 222).

Den Urteilsgründen läßt sich hinreichend deutlich entnehmen, daß sich das Landgericht bewußt war, daß es in den beiden genannten Fallgestaltungen durch die "Absicherung" des Anlagebetrages einerseits und die Rück- und Zinszahlungen andererseits letztlich bei Gefährdungsschäden geblieben ist. Dementsprechend hat es Erfüllungsschäden nur in bezug auf Verträge ohne jegliche "Absicherung" angenommen, deren Laufzeit nach dem 1. März 1994 endete, da nach diesem Zeitpunkt die Kunden "nur noch vertröstet" wurden.

Den unter Einsatz von 36 Millionen DM erfolgten Erwerb von Sicherheiten hat das Landgericht schließlich auch bei der Strafzumessung ohne durchgreifenden Rechtsfehler berücksichtigt. Dem Urteil läßt sich allerdings nicht entnehmen, in welchen Fällen des Anlagetyps 1 - und ggf. in welchem Ausmaß - es tatsächlich zu einer Absicherung des jeweils angelegten Betrages gekommen (es also beim Gefährdungsschaden geblieben) ist und in welchen Fällen es der Angeklagte bei deren Vereinbarung belassen hat. Diese Zuordnung wäre zur Bestimmung des Unrechtsgehalts der einzelnen Taten an sich erforderlich gewesen, auch wenn es zweifelhaft ist, ob derartigen Absicherungen erhebliches strafmilderndes Gewicht zukommen kann, wenn diese - wie hier - gerade aus Mitteln erworben wurden, die ihrerseits im Rahmen des Schneeballsystems betrügerisch erlangt worden waren (vgl. BGH NStZ 1996, 191). Das Landgericht hat dem Angeklagten den Erwerb von Sicherheiten in dem bezeichneten Umfang jedoch nicht nur - insbesondere bei der Bildung der Gesamtstrafe - allgemein strafmildernd zugutegehalten, sondern es hat innerhalb des von ihm verwendeten Strafenrasters alle Fälle des Anlagetyps 1 milder bestraft als die Fälle mit entsprechenden Anlagebeträgen ohne Sicherheit. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß sich die fehlende Differenzierung zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

b) Jedoch ist die Anzahl der verurteilten Fälle rechtlich nicht ausschließbar zu hoch angesetzt, soweit nämlich zwei oder mehr Vertragsabschlüsse mit jeweils einem Geschädigten an einem Tag zustandegekommen und als ebensoviele Fälle des Betruges gewertet worden sind. Insofern muß nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten angesichts der zeitlich und räumlich eng beieinanderliegenden Unterschriftsleistungen im Zweifel eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden. Die Verurteilung wegen 165 Fällen des Betruges mußte infolgedessen entfallen. Der Senat hat den Schuldspruch daher auf Betrug in 1671 Fällen geändert.

c) Diese Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der 165 Einzelstrafen für die - unter II. A. 1. 8. der Urteilsgründe aufgelisteten - Taten Nr. 12, 48, 64, 66, 101, 102, 105, 126, 136, 141, 149, 161, 187, 188, 207, 230, 231, 257, 277, 283 bis 285, 292, 297, 333, 352, 360, 390, 417, 418, 431, 439, 446, 458, 470, 492, 497, 536 bis 538, 543 bis 545, 566, 628, 640, 666, 678, 680, 684, 713, 715, 766, 767, 772, 773, 775 bis 780, 786 bis 788, 795 bis 797, 799, 803, 806, 807, 819, 843, 861, 892, 936, 941, 975, 997, 1003, 1006, 1046, 1050, 1057, 1059, 1102, 1114, 1117, 1118, 1140, 1145, 1146, 1171, 1200, 1246 bis 1262, 1304, 1312, 1313, 1318, 1327, 1333, 1350 bis 1352, 1371 bis 1377, 1392, 1396, 1411, 1415, 1416, 1422, 1426 bis 1428, 1435, 1441, 1442, 1482, 1495, 1504, 1505, 1543, 1554, 1556, 1567, 1576, 1645, 1646, 1652, 1670, 1671, 1675, 1679, 1690, 1710, 1724, 1770, 1800, 1823 sowie 1825 bis 1827.

d) Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Angesichts der noch immer außergewöhnlich hohen Zahl der Betrugstaten mit einem unverändert sehr erheblichen Gesamtschaden und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß das Landgericht - ausgehend von der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe - ohne die 165 weggefallenen Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal bei Bildung der Gesamtstrafe noch eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen Geldfälschung zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1997 - 2 StR 158/97).

2. Revision des Angeklagten K.

a) Aus demselben Grund wie beim Angeklagten D. (oben 1. b.) ist auch die abgeurteilte Zahl der Betrugstaten, die der Angeklagte K. unterstützt hat, im Zweifel überhöht. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den unter II. C. 4. aufgeführten Fällen Nr. 11, 12, 68 sowie 72 bis 74 - wegen unterschiedlicher Geschädigter oder Daten der Vertragsabschlüsse nicht aber in den Fällen Nr. 31 bis 33, 48, 49 sowie 69 und 70 - muß daher ebenso entfallen wie die insoweit verhängten sechs Einzelstrafen. Genauso verhält es sich hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellen Fälle II. C. 4. 56 und C. 5. der Urteilsgründe. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert.

b) Auch in bezug auf den Angeklagten K. gefährden die vorgenommenen Änderungen die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten nicht. Denn der Senat kann mit Blick auf die verbleibenden 74 Einzelstrafen ausschließen, daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, zumal die Taten des Angeklagten in ihrer Schuldwertigkeit insgesamt gleich geblieben sind.

3. Revision des Angeklagten P.

Der Senat hat den Schuldspruch seinen Entscheidungen nach den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO entsprechend geändert. Somit entfällt die für den Fall II. D. 4. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil im übrigen hat lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind jedoch rechtsfehlerfrei zustandegekommen; sie können daher bestehen bleiben.

a) Bei der Strafzumessung wegen der falschen Versicherung an Eides Statt (Fall II. D. 3.) hat das Landgericht dem Angeklagten dessen Stellung als Rechtsanwalt angelastet. Dies war unzutreffend, da der Angeklagte bei Begehung dieser Tat nicht als Organ der Rechtspflege tätig wurde, sondern die eidesstattliche Versicherung in einem eigenen Antragsverfahren auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung gegen die Angeklagte H. abgab (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157; BGH, Beschl. vom 9. April 1997 - 1 StR 134/97).

b) Auch die im Fall II. D. 5. verhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben, nachdem der Senat die Verfolgung insoweit unter Wegfall des Vorwurfs des Parteiverrats auf die Untreue beschränkt hat. Das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB von der in § 356 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgegangen und hat dabei zulasten des Angeklagten berücksichtigt, "daß zwei Straftatbestände verwirklicht wurden". Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafe allein für die Untreue niedriger ausgefallen wäre.

c) Bei der für den Fall II. D. 5. der Urteilsgründe verhängten Strafe handelt es sich um die Einsatzstrafe. Deren Wegfall zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

d) Die Anordnung des Berufsverbots kann ebenfalls keinen Bestand haben. Der Schuldspruch wegen Parteiverrats ist entfallen. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Berufsverbots ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte P. insbesondere im Fall II. D. 5. "in ganz besonderem Maße gegen die Pflichten eines Rechtsanwaltes verstoßen hat". Sollten aufgrund der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots erneut bejaht werden, wird § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB zu beachten sein.

III.

Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte Dr. Ha. geltend macht, die Erwägungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der Geldfälschung seien widersprüchlich, hat sich dies jedenfalls nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt.

Ende der Entscheidung

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