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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 19/99
(1)
Rechtsgebiete: StPO, AuslG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
AuslG § 47 Abs. 1 Nr. 1 | |
AuslG § 47 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zwar führt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hier zur zwingenden Ausweisung des Angeklagten nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Auch trifft der Hinweis der Verteidigung zu, "schon ein Tag" weniger würde nur zur Regelausweisung des § 47 Abs. 2 AuslG führen und der Ausländerbehörde ein Ermessen einräumen. Gleichwohl bedurfte dieser Umstand keiner ausdrücklichen Erwähnung durch den Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH, Urt. vom 16. Juni 1998 - 1 StR 162/98 - m.w.Nachw., vgl. bei Detter NStZ 1999, 122). Derartige Umstände liegen hier - wie sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt - ersichtlich nicht vor, werden auch von der Verteidigung nicht behauptet: Der Angeklagte ist nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag ist abgelehnt worden. Seine Ehefrau - eine britische Staatsangehörige - hält sich in England auf, sein Kind lebt in Nigeria. Für Deutschland hat er nur eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, persönliche oder geschäftliche Beziehungen, deren Beendigung infolge einer Ausweisung eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte, unterhält er hier nicht.
Ende der Entscheidung
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