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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2006
Aktenzeichen: 1 StR 190/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 46 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Zur Rüge der Verletzung des § 46 Abs. 1 StGB bemerkt der Senat:
Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Strafrahmen, der sich aus der Angabe der einschlägigen Strafvorschriften ergibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 792). Dies gilt auch im Falle der Strafrahmenverschiebung.
Ende der Entscheidung
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