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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 1 StR 191/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 345 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Revision ist nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden und deshalb unzulässig. Das Urteil ist dem Verteidiger am 27. Februar zugestellt worden, die erst unter dem Datum des 4. April verfaßte Begründung am 10. April beim Landgericht eingegangen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 30. Januar 2001 enthält keine Revisionsbegründung. In ihm ist nur "die Aufhebung des Urteils samt der Feststellungen und die Verweisung an eine andere Strafkammer beantragt" worden. Es fehlt die vom Gesetz vorgeschriebene Angabe, ob das Urteil wegen eines Verfahrensverstoßes oder wegen Verletzung sachlichen Rechts angefochten wird (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der gestellte Antrag ist keiner Auslegung zugänglich (st. Rspr., s. d. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 11, sowie Senatsbeschlüsse vom 14. September 1995 - 1 StR 542/95 - und 12. April 2000 - 1 StR 131/00 -)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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