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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 1 StR 192/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
hier: nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. April 2008 bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auf § 66b Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 StGB gestützt (vgl. zur Urteilsdarstellung BGH, Beschl. vom 15. Mai 2003 - 4 StR 124/03). Die formellen Voraussetzungen ergeben sich aus folgenden Urteilen:
Die erste Vorverurteilung findet sich in dem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. Dezember 1995 - 2 KLs -. Darin wurde die Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die sie voll verbüßt hat. Das Urteil enthält unter anderem Einzelstrafen von einem Jahr und einem Jahr sechs Monaten (vgl. zu den Einzelstrafen BGHSt 34, 321). Die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe gilt allerdings nach § 66 Abs. 4 StGB als eine einzige Verurteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH StV 1982, 420; NStZ-RR 2004, 12).
Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Amtsgericht Ravensburg am 2. Oktober 1997 - 3 Ls - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Darin war unter anderem eine Einzelstrafe wegen versuchten Raubes von einem Jahr vier Monaten enthalten.
Die Einzelstrafen aus diesem Urteil wurden in dem Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. Mai 2000 - 1 KLs - in die erste gebildete Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe einbezogen. In diesem Urteil wurde weiterhin eine zweite Gesamtstrafe von drei Jahren zehn Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen. Letztere enthielt unter anderem eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten für einen schweren Raub. Dieser ist Katalogtat im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB und Anlasstat für die nachträgliche Sicherungsverwahrung.
Obwohl die Anlasstat in dem Urteil vom 19. Mai 2000 abgeurteilt wurde und in diesem Urteil zugleich die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 2. Oktober 1997 in eine neue, aber gesonderte Gesamtstrafe einbezogen wurden, kann das Urteil vom 2. Oktober 1997 als Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden. Durch die Einbeziehung verliert das Urteil nicht seine Warnfunktion. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter vor Begehung der neuen Tat die Warnfunktion eines Strafurteils zweimal missachtet hat (vgl. zur Warnfunktion BGHSt 35, 6, 12; BGH NStZ 1992, 328). Es ist von bloßen Zufällen abhängig, ob und wann eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit einem Urteil, das die Funktion einer Vorverurteilung im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erlangt hat, vorgenommen wird. Denkbar ist, dass vorherige Straftaten nicht bekannt oder nach § 154 StPO eingestellt werden. Denkbar ist auch, dass die Aburteilung der Anlasstat und die Einbeziehung der Vorverurteilung in eine Gesamtstrafe in verschiedenen Urteilen erfolgen. Allein die Tatsache, dass hier beides in einer Entscheidung zusammenfällt, ändert an der Bedeutung der Vorverurteilung nichts.
Ende der Entscheidung
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