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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 193/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 57a | |
StGB § 46 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. November 1999 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mordes an I. Z. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, daß seine Schuld besonders schwer wiege (§ 57a StGB).
Frau Z. hatte mit dem Angeklagten ein Verhältnis gehabt, sich aber nach dessen Aufdeckung nicht für ihn, sondern für ihren Ehemann entschieden. Nachdem der Angeklagte geäußert hatte: "Wenn ich die I. nicht bekomme, soll sie auch kein anderer haben", tötete er sie einige Tage später hinterrücks mit zahlreichen Messerstichen.
Während der Schuldspruch und der Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei sind, hat die Sachrüge hinsichtlich des Ausspruchs über die besondere Schwere der Schuld Erfolg.
Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision mit der Erwägung, die Tat sei "in ihrem objektiven Erscheinungsbild ... grausam in dem Sinne ..., daß der Angeklagte in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung sein Opfer letztlich hinrichtete und mit den Schnitten in Hals und Gesicht entwürdigte", nicht auf das nicht festgestellte Mordmerkmal der Grausamkeit abgestellt. Damit ist vielmehr rechtsfehlerfrei auf das gesamte objektive Tatbild und die der Tat zu Grunde liegende Gesinnung abgestellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 57a Rdn. 7c m.w.N.).
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht auf das Vorliegen von zwei Mordmerkmalen sowie darauf abstellt, daß es sich - wie auch das Mitbringen des Messers belegt - nicht um eine spontane Tat gehandelt hat.
Das Landgericht hat jedoch in diesem Zusammenhang auch folgendes erwogen: "In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte keine echte Reue. Er versuchte sich als Handlanger von Selbstmordgedanken des Opfers darzutun." Dem liegt zu Grunde, daß sich der Angeklagte mit dem Vorbringen verteidigt hatte, er habe Frau Z. , die ihre Situation nicht habe ertragen können, auf ihren eigenen Wunsch getötet.
Für die Gewichtung der Schuldschwere i.S.d. § 57a StGB gelten die gleichen Regeln wie für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i.S.d. § 46 StGB (vgl. Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 57a Rdn. 3 b m.w.N.). Daher darf auch in diesem Zusammenhang fehlende Reue einem die Tat leugnenden Angeklagten nicht nachteilig angelastet werden (BGH StV 1993, 639). Für einen Angeklagten, der die Tat zwar nicht leugnet, wohl aber versucht, sie in einem wesentlich milderen Licht - hier: Tötung auf Verlangen - darzustellen, gilt nichts anderes. Daß das genannte Verteidigungsvorbringen sonst die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens überschritten hätte und daher zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl. BGH StV 1999, 536 f.), ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Darüber, ob die weiteren Erwägungen, auf die das Landgericht die Annahme besonderer Schuldschwere noch stützt, auch für sich genommen das gefundene Ergebnis tragen könnten, hat der Senat, der die vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtwertung nicht durch eine eigene ersetzen kann (BGH NStZ 1999, 243 m.w.N.), nicht zu befinden.
Tatsächliche Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können die Feststellungen des Urteils daher insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig.
Ende der Entscheidung
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