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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.2009
Aktenzeichen: 1 StR 193/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom 15. September 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl,

die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte als Verteidiger des Angeklagten J. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 2008 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind offensichtlich unbegründet, wie dies der Generalbundesanwalt, auch in seinem Terminsantrag vom 22. Juli 2009, zutreffend dargelegt hat.

Ende der Entscheidung

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