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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 1 StR 194/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 194/07

vom 2. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Kabelbinder und Klebeband, mit denen die Täter S. fesselten und knebelten, waren hier "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Dass die Strafkammer nicht wegen schweren Raubes verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

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