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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 1 StR 198/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 1 StPO hat ein Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage.
Insoweit fehlt es bereits an einem ausdrücklichen Antrag. Zwar bedarf es eines solchen in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision ersehen lässt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2). Zur Begründung hat die Nebenklage jedoch allein auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 2 StR 362/06).
Soweit die Beschwerdeführer sich ergänzend mit der Revision gegen die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags wenden und zudem die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung angreifen wollen, ist mit diesem Anfechtungsziel eine Revision für die Nebenkläger jedoch ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO).
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägern und der durch die Revision der Nebenkläger dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch der Nebenkläger trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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