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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 199/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 358 Abs. 2 | |
StPO § 265 | |
StGB § 211 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 7. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte auch einer tateinheitlich mit dem versuchten Mord begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Zur Sachrüge bemerkt der Senat:
a) Die Beweiserwägungen, die der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes zugrundeliegen, werden den angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.Nachw.) gestellten strengen Anforderungen gerecht. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur und der psychischen Verfassung des Angeklagten aus der Art und Weise der Tatausführung sowie der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit der Tathandlung nachvollziehbar geschlossen, daß es der Angeklagte billigend in Kauf genommen hat, sein Opfer durch den Messerstich zu töten. Seine Erwägungen lassen nicht besorgen, daß wesentliche, sich aufdrängende oder doch naheliegende Gesichtspunkte, die den Tötungsvorsatz in Frage stellen könnten, außer Betracht geblieben sind.
b) Das Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei vom Vorliegen niedriger Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB ausgegangen.
Dieses Mordmerkmal, das auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließen muß, liegt vor, wenn das Motiv der Tötung nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHSt 3, 132 f.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 niedriger Beweggrund 22 und 23).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat aus Haß gegen die Familie des Geschädigten und Wut wegen der berechtigten Abwehrversuche des Geschädigten gegen die tätlichen Angriffe begangen. Die Tat stellte eine bloße Bestrafungsaktion an einem Menschen dar, der an den Spannungen zwischen den beiden Familien nicht einmal unmittelbar beteiligt war.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte auf Grund seiner Herkunft aus einem fremden Kulturkreis besonderen Ehrvorstellungen unterliegt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29).
2. Das Landgericht hat allerdings unberücksichtigt gelassen, daß sich der Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem versuchten Mord tateinheitlich auch einer weiteren gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1999, 30). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO wird durch die Schuldspruchergänzung nicht verletzt, dieses schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 StPO Rdn. 18). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Ende der Entscheidung
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