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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 1 StR 2/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Nötigung des C. war vollendet, weil der Angeklagte eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolges erreicht hatte (vgl. UA S. 11: "Willst Du zahlen"?"; siehe Senat, NJW 1997, 1082 f.).
Ende der Entscheidung
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