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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 20/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer hat in den unter Ziffer II 1 der Urteilsgründe festgestellten Fällen allerdings nicht ausdrücklich erörtert, welche Menge von den insgesamt 1.280 g Kokain, die der Angeklagte erworben hat, zu seinem Eigenverbrauch bestimmt war. Die Urteilsgründe ergeben jedoch mit hinlänglicher Klarheit, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung den Eigenkonsum des Angeklagten nicht aus dem Blick verloren hat. Im Hinblick auf die - zumal angesichts der zahlreichen sonstigen Taten - insgesamt eher niedrigen Strafen in diesen Fällen kann der Senat daher ausschließen, daß sich die aufgezeigte Ungenauigkeit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
2. Die Annahme, der beim Angeklagten sichergestellte und für verfallen erklärte Geldbetrag stamme aus den zahlreichen Rauschgiftverkäufen, die er zwischen Juli und Dezember 1998 getätigt hat und nicht etwa aus ihm im Januar und Mai 1998 ausbezahlten Sparverträgen, bewegt sich im Rahmen revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Beweiswürdigung. Auf die von der Strafkammer angestellte Hilfserwägung kommt es daher nicht an.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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