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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 200/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Vorwurf bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den der entsprechenden Ein- und Ausfuhr unter den hier gegebenen Tatumständen (vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2000 m.w.N.).
Der Wegfall dieses Vorwurfs hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß. Das Landgericht hat die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen entnommen. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert.
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Ende der Entscheidung
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