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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 1 StR 202/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 3 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 31. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Antrag auf Nachbegutachtung des Angeklagten durch den Sachverständigen Prof. Dr. S. ) hat der Generalbundesanwalt zu Recht als unzulässig bewertet. Zur Begründung dieser Rüge behauptet die Revision, der Sachverständige habe, als er sein Gutachten erstattete und daraufhin entlassen wurde, noch keine Kenntnis von dem Inhalt eines Sozialberichts der Suchthilfe D. in Da. sowie eines ärztlichen Anamnesebericht gehabt, die beide von der Zeugin N. anläßlich ihrer Vernehmung vorgelegt wurden. Wie sich aus der von der Revision nicht widersprochenen Dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, war der Sachverständige während der gesamten Aussage der Zeugin zugegen, die die beiden Schriftstücke zum Gegenstand ihrer Aussage machte und ausführlich erläuterte. Indem die Revision diesen Umstand verschweigt, erweist sich ihr Rügevorbringen als unwahr und entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge (vgl. BGH NStZ 2005, 222, 223).
Ende der Entscheidung
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