Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.10.2000
Aktenzeichen: 1 StR 204/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 204/00

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Boetticher, Hebenstreit, Schaal,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1999 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wurde wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in fünf Fällen, Störung von Telekommunikationsanlagen, Entziehung elektrischer Energie und wegen schweren Raubes verhängt.

Die gegen den Strafausspruch des die zweite Gesamtfreiheitsstrafe betreffenden Tatkomplexes gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene und mit Nr. 147 RiStBV kaum zu vereinbarende Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.



Ende der Entscheidung

Zurück