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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2003
Aktenzeichen: 1 StR 205/03
(1)
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2003 auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 5. August 2003 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Vielmehr unterliegt der Beschwerdeführer in seiner Gegenvorstellung einem Rechtsirrtum. Bei der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - NStZ 1997, 272 - in dem Verwerfungsbeschluß hat der Senat - erkennbar - auf die Frage der Tatvollendung abgestellt. Diese ist bei einer gefährlichen Körperverletzung (Fall BGH NStZ 1997, 272) anders zu beurteilen als bei dem hier gemeinsam geplanten - gerade noch nicht vollendeten - Raub. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Einsatz des Astes als Schlagwerkzeug durch den Mittäter mitbekommen und gebilligt. Er wollte die besprochene Tat gemeinsam durchführen und schlug daraufhin mit der Faust zu, um das Opfer "endgültig" zu Fall zu bringen und widerstandsunfähig zu machen, um diesem sein Geld ungehindert wegnehmen zu können (UA S. 16). Danach hat der Angeklagte an der Vollendung einer erschwerten Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StGB und 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mitgewirkt. Der vom Beschwerdeführer urteilsfremd modifizierte Sachverhalt durch Ersetzung des Wortes "Messer" durch das Wort "Ast" geht daher an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei.
Ende der Entscheidung
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