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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 1 StR 205/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. September 2006 auf Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. September 2006 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird abgelehnt.
Gründe:
Weder hat der Senat rechtliches Gehör verletzt noch gibt es für die Änderung der Kostenentscheidung eine gesetzliche Grundlage.
Ende der Entscheidung
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