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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.06.1999
Aktenzeichen: 1 StR 205/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Den in der Hauptverhandlung gestellten, als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag, drei Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß der Hauptbelastungszeuge das Grundstück des Angeklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht kannte, hat das Landgericht zu Recht nicht als Beweisantrag, sondern nur als Beweisermittlungsantrag angesehen, dem nachzugehen es unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht verpflichtet war. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 1999 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 3. und 5. Strafsenats, der der Senat folgt, zutreffend dargelegt hat, liegt ein Beweisantrag deswegen nicht vor, weil nicht erkennbar ist, ob zwischen Beweismittel und Beweistatsache Konnexität besteht, d.h. weshalb die Zeugen überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können. Der Begründung dieses Zusammenhangs bedarf es dann, wenn er sich - wie hier - nicht von selbst versteht (BGHSt 43, 321, 329 f.). Anderenfalls kann das Gericht die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache und der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels nicht sinnvoll prüfen (BGHSt 39, 251, 254; 40, 3, 6; BGH NStZ 1998, 97).
Ende der Entscheidung
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