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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: 1 StR 208/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a .
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Revisionsvortrag macht nicht hinreichend deutlich, warum sich dem Landgericht in den auf S. 14 der Revisionsbegründung tabellarisch aufgelisteten Einzelfällen eine Einvernahme von Kunden oder die Verlesung von Bestellungsunterlagen und Lieferscheinen aufdrängen musste, nachdem der kaufmännisch versierte und anwaltlich beratene Angeklagte sämtliche Taten eingeräumt hatte und sein Geständnis mit dem Ergebnis der bis dahin durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme im Einklang stand.
Ende der Entscheidung
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