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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 1 StR 208/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 24. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch den Senat festzulegen, nachdem das Landgericht offenbar bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisionsführer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigen wollte, was aber nicht erforderlich ist; denn die von dem Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen (BGH NStZ 2008, 213, 214). Danach ergibt sich, dass bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe zwei Jahre und drei Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tatrichter zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr in Abzug gebracht, ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit einem Jahr und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen keine Rechtsfehler ersichtlich sind, bedurfte es keiner Zurückverweisung (BGH aaO).
Ende der Entscheidung
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