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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: 1 StR 21/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung
hier: Anhörungsrüge vom 18. Februar 2008
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2007 mit Beschluss vom 13. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Bei dieser Entscheidung hat der Senat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu dessen Nachteil weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Dass der Beschluss des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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