Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.1998
Aktenzeichen: 1 StR 210/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 a | |
StGB § aF 255 | |
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 253 Abs. 1 u. 2 | |
StGB § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 250 | |
StGB § nF 250 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § nF 250 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § aF 250 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. August 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 1998 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 1997 im Strafausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253 Abs. 1 und 2 StGB aF) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt.
Die aufgrund der Revisionsbegründung gebotene Überprüfung hat, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 5. August 1998 im einzelnen ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler des Urteils zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat das Revisionsgericht gemäß § 354 a StPO die Neugestaltung von § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164) zu beachten.
Der Angeklagte hat bei der Tat (Überfall auf eine Tankstelle) "einen mit fünf Gaspatronen geladenen Schreckschußrevolver (Marke Jaguar 80, Kaliber 9 mm), dessen Abzugshebel allerdings abgebrochen war" verwendet.
Dem entnimmt der Senat, daß die Waffe zur Tatzeit funktionsuntüchtig und damit objektiv ungefährlich war. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß hier der Einsatz des Revolvers als Schlagwerkzeug in Betracht kam.
Daher fällt die Tat nicht unter § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF, sondern unter § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB nF.
Dies läßt zwar den Schuldspruch unberührt, führt aber wegen der im Vergleich zu § 250 Abs. 1 StGB aF wesentlich niedrigeren Mindeststrafe von drei Jahren zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung unberührt. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen wurden, können sie bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.