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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: 1 StR 213/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 4. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bestellung eines Beistands für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Antrag, der Nebenklägerin Rechtsanwalt R. auch für das Revisionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da Rechtsanwalt R. bereits durch Beschluß des Landgerichts Rottweil vom 30. Januar 2003 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
Ende der Entscheidung
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