Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 1 StR 218/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 218/01

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen sind im wesentlichen auf die als glaubhaft und konstant bewerteten Aussagen des Zeugen L. gestützt. Er habe widerspruchsfreie Angaben gemacht, die im Kern dem Inhalt seiner ihm vorgehaltenen und von ihm bestätigten Angaben bei drei polizeilichen Vernehmungen entsprächen.

Hieran knüpft die Revision an. Wie sich aus seinen im einzelnen mitgeteilten polizeilichen Angaben ergebe, habe der Zeuge zur Frage des Tatorts widersprüchliche Angaben gemacht.

Unbeschadet der Frage, ob dieses Vorbringen ohne eine dem Revisionsgericht regelmäßig verwehrte Rekonstruktion der Beweisaufnahme überprüft werden könnte, ist schon der behauptete Widerspruch nicht ersichtlich:

Der Zeuge hat niemals von einem anderen Tatort gesprochen als von einem Wald(stück) in oder bei G. . An anderer Stelle einer der polizeilichen Vernehmungen - hierauf bezieht sich die Revision - hat der Zeuge noch eine genaue Wegbeschreibung abgegeben, wobei das Ziel (der Tatort) nicht mehr ausdrücklich als "Wald(stück)" sondern nur allgemein als "Gelände" bezeichnet ist, das "irgendwie im Außenbereich" von G. liege. Weder hieraus noch aus dem Inhalt der Wegbeschreibung ("... links den Berg hoch, dann geht es ... rechts hinein ...") ergibt sich, daß der Zeuge hinsichtlich des Tatorts widersprüchliche Angaben gemacht hätte.



Ende der Entscheidung

Zurück