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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 22/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. September 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags seiner Ehefrau zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), hat aber zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß seine Ehefrau "bei ihm geblieben war", obwohl sie Schwierigkeiten hatte, mit seinen körperlichen und seelischen Problemen umzugehen, die auf einen Verkehrsunfall zurückgingen.
Diese Erwägung schöpft die zu der Ehe getroffenen Feststellungen nicht aus.
Wegen der "ständigen Wehleidigkeit" des Angeklagten vernächläßigte die Ehefrau den Haushalt und insbesondere die Erziehung des gemeinsamen Sohnes. Sie schloß sich einer Bauchtanzgruppe an und hatte mehrere Männerbekanntschaften. Mit J. und B. hatte sie auch sexuelle Beziehungen. Zum Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten war es seit einiger Zeit nicht mehr gekommen, nachdem sie sich auf einer von ihr allein unternommenen Reise in die Türkei eine Geschlechtskrankheit zugezogen hatte. Am Tattag war sie zunächst bei J. zu Besuch und ging mit B. zum Abendessen. Die Erfüllung des dann nicht realisierten Wunsches des Angeklagten, an dem Abendessen teilzunehmen, wollte die Ehefrau vom Einverständnis B. s abhängig machen.
Mit alledem hat sich die Strafkammer nicht erkennbar auseinandergesetzt, sondern die Beziehung der Eheleute ausschließlich im Hinblick auf die von ihr in diesem Zusammenhang genannten Gesichtspunkte strafschärfend berücksichtigt.
2. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei strafschärfend berücksichtigt.
Nach der Tat versteckte der Angeklagte zunächst die Tatwaffe und seine blutverschmierte Kleidung im Wald - dies ist nicht strafschärfend berücksich-tigt - und ging dann in ein Lokal. Hier traf er zufällig M. , die ihn fragte, wo seine Frau sei. Er erwiderte, sie sei zu einem Auftritt (der Bauchtanzgruppe) nach München gefahren. Später traf er auch noch B. , mit dem er "einige" - offenbar belanglose - "Worte wechselte". Die Strafkammer würdigt dieses Verhalten strafschärfend, weil es zeige, daß sich der Angeklagte von seiner Tat nicht distanziert, sondern sich mit ihr identifiziert habe.
Da sich aus alledem nicht ergibt, daß sich der Angeklagte seiner Tat berühmt hätte, legt die Strafkammer dem Angeklagten damit im Ergebnis fehlende Reue zur Last. Wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, kann von einem bestreitenden Angeklagten weder Schuldeinsicht noch Reue verlangt werden, da sich niemand selbst belasten muß. Nichts anderes gilt, wenn ein Täter, dessen Tat noch nicht bekannt ist, sich gegenüber Außenstehenden unauffällig verhält und auf nicht zielgerichtete, beiläufige Fragen, die er richtig nur mit einem Geständnis beantworten könnte, unzutreffende Antworten gibt. Besonderheiten, die hier gleichwohl eine strafschärfende Berücksichtigung des geschilderten Nachtatverhaltens rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
3. Da nach alledem über den Strafausspruch neu entschieden werden muß, kommt es auf das weitere, ebenfalls den Strafausspruch betreffende Revisionsvorbringen nicht mehr an.
Ende der Entscheidung
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