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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 1 StR 22/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 7. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2005 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Januar 2006 mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und im Fall II. 4 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 3. Februar 2006 hat vorgelegen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ende der Entscheidung
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