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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 1 StR 220/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 55 | |
StPO § 244 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 22. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der von der Verteidigung erhobenen Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Der Generalbundesanwalt führt zu Recht aus, dass die Rüge auch deshalb unzulässig ist, weil die Revision wesentliche Sachverhaltsumstände - worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer sachgerecht gestalteten (vgl. Drescher NStZ 2003, 296) Gegenerklärung hinweist - verschweigt. Die Revision hätte vorliegend vortragen müssen, dass der Zeuge S. über die Haftanstalt dem Gericht hat ausrichten lassen, er werde von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen. Weiter wäre mitzuteilen gewesen, dass der Vorsitzende diesen Umstand bekannt gab, dass von allen Beteiligten auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet und sodann der Verzicht durch Gerichtsbeschluss verkündet wurde.
Ende der Entscheidung
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