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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 1 StR 225/02
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, strafmildernd berücksichtigt (UA S. 83). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer angesichts der nicht so erheblichen Verfahrensverzögerung zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlichem Urteil nicht von einer Fallgestaltung ausgegangen ist, nach der das Ausmaß der Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exaakt zu bestimmen gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
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