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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.10.2002
Aktenzeichen: 1 StR 225/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die wirksam auf die Bemessung einer Einzelstrafe und die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen Erfolg. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
Ende der Entscheidung
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