Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 1 StR 226/05
Rechtsgebiete: StPO, JGG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 403 | |
StPO § 405 | |
StPO § 406 a | |
StPO § 406 b | |
StPO § 406 c | |
JGG § 81 | |
JGG § 109 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 10. Januar 2005 im Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Nebenklägers aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. Juni 2005 ausgeführt:
"Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Jugendkammer hat auf den Angeklagten als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 19). Danach aber gilt gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend, wonach die §§ 403-406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar sind (BGHR JGG § 81 Entschädigung 1; Eisenberg JGG 10. Aufl. § 109 Rdnr. 24 m. H. a. BGH StV 1998, 325)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.