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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 227/93
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1998 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 11. Mai 1993 wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO sind nicht gegeben. Angebliche Erschwernisse im Strafvollzug sind keine "Tatsachen oder Beweisergebnisse" im Sinne des § 33 a StPO, zu denen er vor Erlaß des Senatsbeschlusses zu hören war.
2. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig.
Ende der Entscheidung
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